Reservierung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bootsvermietung Rheinsberg
(Im folgenden Vermieter genannt)
bietet unteranderem über die Webseite www.bootsvermietung-rheinsberg.de Boote und Angelzubehör zur Vermietung
für Privat und Gewerbliche Kunden (im folgenden Mieter genannt) an.
§1 Reservierung
- Das Boot wird im Voraus mündlich, schriftlich (z.B. per E-Mail) oder elektronisch (z.B. per Online-Reservierung auf der Seite der Bootsvermietung) reserviert. Die Reservierung ist nach dem BGB in jedem Fall für beide Seiten verbindlich.
§2 Rücktritt des Mieters
- Bis 48 Stunden vor Mietbeginn kann der Mieter ohne Angabe von Gründen nach Absprache mit dem Vermieter unter voller Erstattung der Mietgebühr vom Vertrag zurücktreten.
- Bis 12 Stunden vor Mietbeginn kann der Mieter aufgrund einer schlechten Wetterprognose den Termin entweder innerhalb des gleichen Tages auf eine andere Uhrzeit oder auf ein anderes Datum verlegen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Rückerstattung des Mietpreises.
- Bis zu zwei Stunden vor Mietbeginn kann der Mieter den Termin innerhalb des gleichen Tages auf eine andere Uhrzeit verlegen
- Erscheint der Mieter über eine Stunde verspätet zum vereinbarten Miettermin wird der Verleihvorgang abgebrochen. Da der Vermieter zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Aufwand entsteht, werden 40 % des Mietpreises einbehalten.
- Bei vorzeitigem Abbruch des Chartervorgangs (z.B. und insbesondere aufgrund von ungünstigen Wetterbedingungen, aufgrund einer Havarie oder aufgrund von Schäden am Schiff) entsteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung des Mietpreises, auch nicht anteilig. Hierbei ist es insb. bei Schiffsschäden oder Havarien unerheblich, ob der Schaden durch den Mieter, durch Dritte oder durch äußere Umstände verursacht wurde.
§3 Rücktritt des Vermieters
- Ein Rücktritt durch den Vermieter ist jederzeit bei äußeren Einflüssen (z.B. Hochwasser oder Niedrigwasser, Wasserstraßensperrung, starkes Unwetter) oder bei Schäden am Boot (z.B. durch Vormieter) möglich. Ein Rücktritt durch den Vermieter ist auch ohne Angabe von Gründen möglich. Bei Rücktritt durch den Vermieter erhält der Kunde die gesamte Mietgebühr zurück oder es wird gemeinsam ein anderer Fahrtermin zu den ursprünglichen Konditionen vereinbart.
- Der Vermieter hat ein Rücktrittsrecht, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises besteht, wenn der Mieter die Mietbedingungen nicht einhält oder sich offensichtlich zur sicheren Führung des Schiffes als unfähig erweist und der Vermieter sich dadurch strafbar machen oder sich Regressansprüchen Dritter aussetzen würde.
§4 Übergabe vom Bootes durch den Vermieter
- Der Vermieter übergibt das Boot am Steg der Bootsvermietung Rheinsberg, August-Bebel-Platz 4, 16831 Zechlinerhütte. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe und die Rücknahme an einem Ausweichplatz durchzuführen, sofern die Umstände dies erfordern oder beide Seiten damit einverstanden sind. In diesem Fall hat der Mieter, die im Vorfeld vereinbarten, außerplanmäßigen Kosten für den Transfer des Boots von Der Steganlage bis zur Übergabestelle und gegebenenfalls zurückzutragen. Diese Kosten sind im Mietvertrag unter dem Punkt “Besondere Vereinbarungen” festzuhalten. Der Mieter erklärt sich einverstanden.
- Eine Verzögerung bei der Bereitstellung des Bootes tritt dann ein, wenn das Boot aus von dem Vermieter verschuldeten Gründen nicht innerhalb einer Stunde ab dem vereinbarten Übergabezeitpunkt dem Mieter zur Verfügung steht. Insbesondere Stau oder Straßensperrungen werden dabei als Ursachen explizit ausgeschlossen.
- Bei einer Verzögerung von über einer Stunde bei der Bereitstellung des Bootes hat der Mieter Anspruch auf eine 10%-ige Minderung des Mietpreises. Bei einer Verzögerung von mehr als 1½ Stunden für die Bereitstellung des Bootes hat der Mieter einen Anspruch auf volle Rückerstattung der Ausleihgebühr zuzüglich 100,- EUR (brutto) Schadensersatz. Mit dem Schadensersatz gelten sämtliche weiteren Ansprüche des Mieters (insbesondere Anreisekosten oder entgangene Freude) als abgegolten.
§5 Übergabeprotokoll und Einweisung
- Der Mieter und der Vermieter verpflichten sich, bei der Übergabe des Bootes an einer ausführlichen Einweisung unter gleichzeitiger Kontrolle und Überprüfung aller technischen Funktionen teilzunehmen. Mit Unterzeichnung des Vertrages durch den Mieter bestätigt dieser verbindlich die ordnungsgemäße Übergabe durch den Vermieter und die Teilnahme an der Boots- und Reviereinweisung. Reklamationen durch den Mieter nach Abnahme sind ausgeschlossen. Mängel, die bei der Rückgabe des Bootes festgestellt werden und eindeutig auf den Mietvorgang zurückzuführen sind, sind schriftlich festzuhalten und vom Mieter und Vermieter mit Datumsangabe vor Ort gegenzuzeichnen.
- Ohne eine gemeinsame Sichtung des Bootes nach dem Mietvorgang gilt das Boot als nicht ordentlich zurückgegeben. Bei nachträglicher Feststellung der Schäden am Boot wird der Mieter schnellstmöglich informiert.
- ACHTUNG! Bei einem vorzeitigen Start des Ausleihvorgangs ohne abgeschlossene Einweisung, ohne Unterschreiben des Übergabeprotokolls stimmt der Mieter sämtlichen Punkten des Vertrags zu. Er übernimmt das Boot im Zustand “neuwertig”, auch sämtliche
- bereits vorhandenen Schäden werden seinem Ausleihvorgang zugerechnet. Die Vermieterin meldet diesen Vorgang unverzüglich der Polizei. Der Vermieter entstehen sofort weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter in Höhe bis zur Wiederherstellung des Zustands “neuwertig” beim Boot.
§6 Fahrtgebiet
- Das Fahrtgebiet umfasst folgende Flüsse und Kanäle samt Nebengewässern (sofern gesetzlich erlaubt):
- Schlaborn See, Dallgowsee, Rheinsberger See, Grienericksee, Zootzensee Großer Zechliner See, Schwarzer See, Grosser Prebelowsee
§8 Pflichten der Vermieter
- Der Vermieter verpflichtet sich, das Boot zum vereinbarten Termin in einem einwandfreien und betriebsbereiten Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter bemüht sich um eine Übergabe des Boots mit vollen Treibstofftanks. Der Stand der Treibstofftanks wird dem Mieter zu Beginn der Miete mitgeteilt.
- Der Vermieter schließt für das Boot eine Haftpflicht- und Bootskaskoversicherung ab. Diese deckt bereits sehr viele Schäden (auch persönliche Schäden) ab. Entstehen aus der Vermietung weitere Schadensersatzansprüche Dritter, welche von der Versicherung nicht abgedeckt werden, so haftet hierfür in vollem Umfang der Mieter des Boots.
- Falls Teile der Ausrüstung während des vorangegangenen Mietvorgangs an Dritte beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Mieter vom Vertrag nur dann zurücktreten oder Minderung geltend machen, wenn das Boot in seiner Fahrtüchtigkeit dadurch beeinträchtigt ist.
- Der Vermieter stellt dem Mieter zur Vermietung einen Ordner mit folgenden Unterlagen zur Verfügung:
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Kopie des Bootszeugnisses
Versicherungspolicen
Besondere Revierhinweise
Stegordnung Bootsvermietung Rheinsberg
Eine Liste wichtiger Telefonnummern
- Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass die zugelassene Höchstzahl von 6 Personen an Bord nicht überschritten werden darf. Jedes Kind zählt unabhängig vom Alter als eine Person. Der Vermieter stellt dem Mieter eine ausreichende Anzahl an Rettungswesten mindestens der Norm DIN EN 395 an Bord zur Verfügung.
§8 Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen oder während des Mietvorgangs verloren wurden.
§9 Pflichten des Mieters
- Der Mieter versichert, dass er mindestens 16 Jahre alt und im Besitz einen gültigen Personalausweis ist.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Boot nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln.
- Den Vorschriften der Behörden muss Folge geleistet werden. Der Mieter ist im Fall einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Bei einem Unfall ist die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu informieren. der Vermieter ist ein Polizeiprotokoll und eine Beschreibung des Unfalls für die Versicherung auszuhändigen. Eine erfolgte Kontrolle durch die Wasserschutzpolizei muss der Vermieter in jedem Fall mitgeteilt werden.
- Der Mieter haftet für alle Schäden an Boot und Ausrüstung, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und nicht von den Versicherungen reguliert werden. Der Mieter darf andere Boote grundsätzlich nicht abschleppen oder bergen und das gemietete Boot nur nach telefonischer Freigabe durch die Vermieter oder Weisung der Wasserschutzpolizei abschleppen lassen. Das Boot darf auch nicht in Regatten und zur Ausübung von Gewerbe (Handel, Transport oder gewerbsmäßiger Fischfang) eingesetzt werden.
- Im Fall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführter Schäden ist die Haftung des Mieters nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt. Grundberührungen, die den Schiffsrumpf, den Motor oder die Schraube des Bootes beschädigen, sind der Vermieter sofort (und nicht erst bei Rückgabe des Bootes) telefonisch oder durch andere Medien wie WhatsApp und E-Mail zu melden. Hierbei muss die Fahrt an der ersten sicheren Stelle bis zur Kontrolle oder telefonischer Freigabe durch den Vermieter pausiert werden.
- Der Mieter verpflichtet sich, bei Meldung schlechter Wetterverhältnisse nicht mehr auszulaufen bzw. den nächstgelegenen Hafen aufzusuchen. Das Boot darf bis zur Übernahme durch die Vermieter nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.
- Der Mieter macht sich mit den technischen und anderen Einrichtungen des Bootes vertraut und verpflichtet sich, die Bedienungsanleitungen zu beachten. Insbesondere muss der Kühlwasserkreislauf nach Möglichkeit regelmäßig während der Fahrt kontrolliert werden.
- Schäden, die durch Verstoß gegen die Mieterpflichten entstehen sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Mieters. Treten während des Mietvorgangs Schäden an Boot oder Ausrüstung auf, so hat der Mieter den Vermieter sofort telefonisch zu informieren, um mit ihr die Reparatur oder die Bergung des Bootes und der Besatzung abzustimmen.
- Der Mieter übernimmt die Treibstoffkosten für die Mietdauer und verpflichtet sich, eine Benzinpauschale pro Stunde von 3,60 € zuzahlen. Das entspricht ca. 2,5 l pro Stunde.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzubringen.
§10 Rückgabe des Bootes
- Es wird eine fixe Rückgabezeit am an der Bootsvermietung Rheinsberg vereinbart, beide Parteien halten sich an diese Zeitabsprache
- Bei Verspätung ist der Vermieter berechtigt, 30,- EUR (netto) pro verstrichenen 30 Minuten Verspätung zu Zahlen.
- Ab einer Verspätung von über zwei Stunden ohne die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Mieter meldet der Vermieter den Sachverhalt bei der Polizei.
- Das Boot darf vom Mieter bis zum Stegplatz gefahren werden. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit vorheriger telefonischer oder schriftlicher Einwilligung des Vermieters möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten entbinden nicht von der Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Boot vor Rückgabe von grobem Schmutz zu befreien.
- Der Mieter nimmt an einer ausführlichen Abnahme des Bootes unter gleichzeitiger Kontrolle und Überprüfung aller technischen Funktionen teil. Hierüber ist eine Checkliste anzufertigen und von den Vertragsparteien zu unterschreiben. Die Unterzeichnung der Checkliste ist für die Parteien verbindlich. Mängel am Schiff, die nach Ansicht des Mieters von dem Vermieter zu vertreten und Grundlage einer Reklamation sind, müssen vom Mieter vor Ort angegeben werden. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Ohne Vorlage dieses Protokolls bei dem Vermieter sind spätere Reklamationen oder Rückforderungen ausdrücklich ausgeschlossen.
- Reklamationen zum Mietvorgang müssen spätestens 7 Kalendertage nach Rückgabe bei dem Vermieter schriftlich (auch per E-Mail) eingegangen sein.
§11 Außerordentlicher Abbruch des Mietvorgangs
- Wird der Mietvorgang in einem anderen als dem Bestimmungshafen beendet, so ist der Vermieter sofort darüber in Kenntnis zu setzen. Ein Weitertransport des Mieters und seiner Passagiere erfolgt auf Kosten des Mieters. Auch der Transport der Bootsschlüssel zum vereinbarten Ort erfolgt auf Kosten des Mieters.
- Der Mieter verpflichtet sich im Falle eines außerordentlichen Abbruchs des Verleihvorgangs mindestens ein ausreichend qualifiziertes Crewmitglied zur Beaufsichtigung an Bord zu lassen, bis der Vermieter das Boot wieder übernommen hat. Wenn die Bootsschlüssel in diesem Fall beim Boot bleiben oder das Boot sich in einem nicht fahrbereiten Zustand befindet, so muss der Vermieter darüber im Vorfeld informiert werden.
- Unabhängig der Schuldfrage ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Rücküberführungsaufwand zu erstatten.
- Der Einsatz des Vermieters (inklusive Treibstoffkosten) wird hier folgendermaßen bewertet:
- Einmalige Fixkosten: 100,- EUR (netto)
- Bei Liegenbleiben auf dem Schlarbornsee und Nebengewässern: 50,- € (netto) Pauschal zuzüglich 50,- € (netto) pro erforderlichem Schleusenvorgang.
- Eventuell anfallende Materialkosten werden extra berechnet.
§12 Angeln, Hunde, Endreinigung
- Das Angeln vom Boot aus ist erlaubt, Voraussetzung hierfür ist eine gültige Angelkarte und bei Raubfisch eine gültige Fischereierlaubnis sowie eine Fischereiabgabemarken. Die Mitnahme von Haustieren ist gestattet. Eine geeignete Unterlage ist vom Mieter mitzubringen. Eine Hundeschwimmweste wird nicht gestellt.
- Der Mieter verpflichtet sich, Boot und Zubehör vollständig und sauber zurückzugeben.
- Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, bei stärkerer oder sehr starker Verschmutzung eine Reinigungsgebühr zu erheben, hierfür fallen Gebühren in Höhe von 37,82,- EUR (netto) an.
§13 Datenschutz
- Der Vermieter hat eine Zweitschrift des Vermietungsvertrags zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasserund Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- Das Boot ist mit einer GPS-basierten Diebstahlsicherung ausgestattet. Der Vermieter ist berechtigt, die Position des Boots jederzeit zu überprüfen, insb. bei Empfang der Alarme bei Trennung der Diebstahlsicherung vom Mobilnetz, Trennung von der Stromversorgung oder beim Verlassen von bestimmten von dem Vermieter definierten Zonen. Der Mieter ist über diese Tatsache informiert.
- Das Boot ist mit einer GPS-basierten Diebstahlsicherung ausgestattet. Der Vermieter ist berechtigt, die Position des Boots jederzeit zu überprüfen, insb. bei Empfang der Alarme bei Trennung der Diebstahlsicherung vom Mobilnetz, Trennung von der Stromversorgung oder beim Verlassen von bestimmten von dem Vermieter definierten Zonen. Der Mieter ist über diese Tatsache informiert.
§14 Gerichtsstand, Schriftform
- Mündliche Zusagen, Nebenabsprachen und Änderungen des Vertrages bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. Die Berichtigung von Irrtümern und Druckfehlern bleibt vorbehalten.
- Gerichtsstand ist Neuruppin.
§15 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.